Satzung

In unserer Satzung sind die wichtigsten Regeln des Vereinslebens festgelegt. Die aktuelle Version findest Du hier.

 

Satzung des EFC SGE4EVER.de e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Eintracht Frankfurt Fanclub SGE4EVER.de” (kurz EFC SGE4EVER.de) und ist im Vereinsregister Alzey unter der Nummer VR 1122 seit dem 06.09.2004 eingetragen.

2. Der Verein geht hervor aus dem am 15. Januar 2001 gegründeten, nicht eingetragenen Verein EFC SGE4EVER.de (jetzt EFC SGE4EVER), welcher seit dem 21. August 2001 eingetragener Fanclub in der Liste der "offiziellen Fanclubs von Eintracht Frankfurt e.V." ist. Der Verein wurde nach Eintragung in das Vereinsregister gleichfalls als “offizieller Fanclub von Eintracht Frankfurt e.V.” registriert.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main (Hessen).

4. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.



§ 2 Zweck des Vereins 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe im Umfeld von Fußballfreunden der Frankfurter Eintracht. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 

a) die Unterstützung der sportlichen Bemühungen und Interessen von Eintracht Frankfurt durch gemeinsame Besuche von Fußballspielen von Eintracht Frankfurt und Anfeuerung der Mannschaft

b) die Organisation von Fahrten zu Heim- und Auswärtsspielen von Eintracht Frankfurt und die Betreuung der Mitfahrenden, insbesondere der Kinder, Jugendlichen und Behinderten

c) Maßnahmen zur Förderung des Fairplay-Gedankens, insbesondere durch ein korrektes Auftreten bei Auswärtsspielen der Frankfurter Eintracht und Initiierung von Fanbetreuungsprojekten zusammen mit anderen Fanclubs, sowie Förderung der Toleranz gegenüber anderen durch Einsatz von Kommunikationsmitteln, insbesondere des Internets 

d) die Beschaffung und Bereitstellung aller wichtigen Informationen über die Eintracht Frankfurt

e) die Teilnahme an Fußballturnieren der Fanclubs bzw. Freundschaftsspiele gegen andere Fanclubs/Freizeitmannschaften und anderen sportlichen Wettkämpfen

f) die Stärkung 
des Zusammengehörigkeitsgefühls zwischen Eintracht Frankfurt (Verantwortlichen, Mannschaft usw.) und den Fans durch Förderung des Kontakts zwischen Eintracht Frankfurt und dem Fanclub.

g) Gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen dienen den Mitgliedern, um das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken.


2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.



§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche den Zweck des Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand abschließend.

2. Der Antrag muss bei natürlichen Personen den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, die vollständige Anschrift des Antragstellers sowie eine gültige E-Mail-Adresse, unter welcher der Antragsteller erreichbar ist, enthalten; er ist vom Antragsteller zu unterschreiben. Bei minderjährigen Antragstellern ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3. Bei juristischen Personen muss der Antrag deren vollständige Bezeichnung und die Anschrift enthalten, ferner die Vertretungsverhältnisse sowie eine gültige E-Mail-Adresse. Er ist in von einer oder mehreren zur Vertretung berechtigten Person(en) zu unterschreiben.

4. Ein Antragsformular steht zum Abruf auf der Homepage des Vereins bereit und soll für die Anmeldung benutzt werden.

5. Die Mindestmitgliedschaft beträgt 1 Jahr.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Streichung von der Mitgliederliste;

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Bereits entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nach Ablauf der Mindestmitgliedschaft jederzeit möglich.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Entrichtung des Beitrags entsprechend der Beitragsordnung in Verzug ist. Die Streichung darf erst erfolgen, nach dem das Mitglied mit einer Fristsetzung von drei Wochen an die letzte bekannte E-Mail-Anschrift zur Zahlung gemahnt wurde.

Ein Mitglied kann ferner von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es die Sonstige satzungsgemäßen Voraussetzungen einer Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt. Insbesondere über keine gültige E-Mail-Adresse mehr verfügt. In diesem Fall wird der Vorstand das Mitglied, unter Nutzung der ihm bekannten Kommunikationsmöglichkeiten auffordern, eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben.

Sollte der Zustand der nicht existenten oder ungültigen E-Mail- Adresse länger als zwei Monate anhalten, kann das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes von dem Verein ausgeschlossen werden. Zu den groben Verstößen gegen das Vereinsinteresse gehören insbesondere: Weitergabe von Tickets, die über den Verein bereitgestellt wurden an Fans der gegnerischen Vereine / Verkauf der vom Verein besorgten Tickets zu höheren Preisen, als vom Verein verlangt / dauerhafte Abgabe der vom Verein vermittelten Dauerkarte an Dritte nicht vereinsangehörige Personen.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer Frist von zwei Wochen, Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen

Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist sämtlichen Vorstandsmitgliedern bekannt zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch E-Mail bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht zu, eine Mitgliederversammlung aufzurufen.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Er ist zu begründen.

Ist der Widerspruch rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Ist der Widerspruch nicht rechtzeitig eingelegt, so verwirft ihn der Vorstand durch Beschluss, der dem Betroffenen per E-Mail bekannt gegeben wird.

In diesem Fall, wie auch im Fall der Nichteinlegung des Widerspruchs, unterwirft sich das Mitglied dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft zur Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses als beendet gilt

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist sämtlichen Vorstandsmitgliedern bekannt zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Ist die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt, so verwirft sie der Vorstand durch dem Betroffenen bekannt zu machenden Beschluss. In diesem Fall, wie auch im Falle der Nichteinlegung der Berufung, unterwirft sich das Mitglied dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses beendet gilt.

§ 5 Die Mittel des Vereins sowie das Vereinsvermögen

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge;

b) Geldspenden;

c) Sachspenden.

2. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge, in Ausnahmefällen Sonderbeiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags sowie dessen Zahlweise und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt, ebenso die Voraussetzungen für die Erhebung von Sonderbeiträgen sowie deren Höhe, Zahlweise und Fälligkeit.

§ 7 Die Kommunikation der Vereinsmitglieder untereinander

1. Zur einfachen und kostengünstigen Kommunikation der Mitglieder untereinander wird vorrangig das Internet benutzt. Dabei steht der Kontakt per E-Mail im Vordergrund. Soweit in der Satzung nicht anders vorgeschrieben, erfolgen auch satzungsgemäße Mitteilung, Benachrichtigungen und Einladungen durch den Vorstand per E-Mail oder Bekanntgabe auf der Homepage oder jeder sozialen Plattform, die der Verein unterhält.

Jedes Mitglied hat sicherzustellen, dass er sein E-Mail-Konto regelmäßig abfragt.

§ 8 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die ordentliche Vereinsmitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen sowie zur Stellung von Anträgen, ferner zur Teilnahme an sämtlichen vom Verein zur Verfügung gestellten Kommunikationsplattformen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Die Mitglieder sind gehalten, Zweck und Aufgaben des Vereins tatkräftig, nach den individuellen Möglichkeiten auch durch Spenden, zu unterstützen.

3. Mit seiner Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung an, insbesondere die nachfolgend genannten Verpflichtungen:

a) Das Mitglied erklärt, dass es nicht Mitglied in einer rechts- oder linksradikalen Organisation, Partei oder sonstigem Zusammenschluss ist.

b) Das Mitglied erklärt, dass rechts- oder linksradikales Gedankengut oder Parolen, weder unterstützt, noch publiziert oder sonst wie von ihm verbreitet werden. 

c) Das Mitglied erklärt, dass es sich bei Aufenthalt im Stadion (zuhause, wie auch auswärts), sowie auf der An- und Abfahrt zum Stadion an die geltenden Regeln und gesetzlichen Bestimmungen hält.

d) Das Mitglied hat sich in der Öffentlichkeit, insbesondere im Stadion, aber auch im Internet (Chat, Diskussionsforum) so zu verhalten, so dass dem Club kein materieller oder immaterieller Schaden entsteht.

4. Der Verein sowie seine Mitglieder unterstützen in keiner Weise für Zuschauer, Spieler, Schiedsrichter oder Dritte gefährliche Handlungen wie das Abbrennen jedweder Pyro-Artikel im Stadion, soweit diese Handlungen rechtswidrig, d.h. verboten sind, und distanzieren sich hiervon, insbesondere auch von Aufrufen zu verbotenen Handlungen.

 

5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung der Bilder und Namen, Videos und sonstigen Dateien in Print- und Telemedien, sowie elektronischen Medien zu.Diese Einwilligung gilt auch für die Weitergabe von Bildern und Namen und Benutzung von Bildern und Namen, Videos und sonstigen Dateien durch Dritte, die dem Verein nicht bekannt sind.Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von Bildern und Namen keinerlei Rechte gegen den Verein geltend machen.Jedes Mitglied hat jederzeit das Recht, dem Verein die weitere Verwendung von Bildern und Namen, Videos und sonstigen Dateien zu untersagen. Das Mitglied muss dies ausdrücklich tun und zwar gegenüber dem Verein durch schriftliche Anzeige, die auch per E-Mail erfolgen kann."




§ 9 Die Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind
a) der Vorstand;
b) die Mitgliederversammlung.



§ 10 Der Vorstand

1. § 10 Abs. 1 Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Personen darunter der Vorsitzende, der Finanzvorstand und 1 bis 3 Organisationsvorstände. Zum stellvertretenden Vorsitzenden kann sowohl der Finanzvorstand, als auch einer der Organisationsvorstände gewählt werden.

Den Schriftführer bestimmt der Vorstand durch Beschluss.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der

Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand kann einem oder mehreren

seiner Mitglieder durch Beschluss die Vollmacht erteilen, die jeweiligen Vorstandsbeschlüsse nachaußen zu erklären.

3. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 2.000,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Mitgliederversammlung ihnen zugestimmt hat. Hiervon ausgenommen sind die Organisation von Fahrten zu Auswärtsspielen, der vereinsinternen Feste sowie die Teilnahme an vereinsorientierten Veranstaltungen wie z.B. Fanclub-Fußballturniere. In jedem Fall hat der Vorstand die Grundsätze einer kostensparenden und satzungsgemäßen Mittelverwendung zu beachten.



§ 11 Die Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
f) Organisation von Auswärtsfahrten und sonstigen vereinsorientierten Unternehmungen, wobei insoweit der Vorstand ein oder mehrere Mitglieder des Vereins, auch wenn diese nicht dem Vorstand angehören, mit der Organisation beauftragen kann.

2. Der Vorstand ist berechtigt, in allen wichtigen Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung der Mitglieder einzuholen. Dies kann durch Befragung per E-Mail, Telefon oder durch Abstimmung im Diskussionsforum geschehen.



§ 12 Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, bestimmt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.



§ 13 Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mündlich auf einer Vorstandssitzung oder schriftlich per E-Mail oder in geeigneten sozialen Netzwerken. Jedes Vorstandsmitglied ist bei der Beschlussfassung zu beteiligen. Es entscheidet die Mehrheit der abgegeben Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, falls er sich an der Abstimmung beteiligt hat. Beschlüsse in den Vorstandssitzungen sind schriftlich festzuhalten.



§ 14 Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Abstimmen können nur Mitglieder, die persönlich anwesend sind. Eine Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person oder die Bevollmächtigung einer anderen Person zur Stimmabgabe ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Höhe, Zahlweise und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags und etwaiger Sonderbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Wahl der zwei Rechnungsprüfer;
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.



§ 15 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im dritten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung

stattfinden. Sie wird vom Vorstand nach den Regelungen in § 7 unter Einhaltung einer Frist von

mindestens zwei Wochen schriftlich per E-Mail oder Brief unter Angabe der Tagesordnung an die

zuletzt von dem jeweiligen Mitglied schriftlich per E-Mail oder Brief mitgeteilte (E-Mail-)Adresse

einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die

Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Den Ort der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand nach billigem Ermessen fest. Dabei muss es sich nicht um den Sitz des Vereins handeln.



§ 16 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann der Versammlungsleiter die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschluss übertragen werden, welcher aus zwei Mitgliedern besteht und von der Versammlungsleitung bestimmt wird.

2. Der Protokollführer wird aus dem Kreise der anwesenden Mitglieder vom Versammlungsleiter bestimmt.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt stets schriftlich und geheim, die Wahl der Rechnungsprüfer per Handzeichen.

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig; allerdings müssen bei Abstimmungen über eine Änderung der Satzung mindestens ein Viertel der Mitglieder, bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein.

6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung i.S.v. § 7 der in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Das Protokoll wird zeitnah in geeigneter Weise auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.



§ 17 Die Rechnungsprüfer

1. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung jährlich für ein Jahr gewählt. Sie müssen Mitglieder des Vereins und dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Die Rechnungsprüfer prüfen die Vereinsrechnung und berichten der Mitgliederversammlung.


§ 18 Nachträgliche Änderung zur Tagesordnung

1. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich i.S.v. § 7 beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 14, 15, 16 und 17 entsprechend.


§ 20 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Finanzvorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 
Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an den Eintracht Frankfurt e.V. zum Zwecke der Förderung der Amateur- und Jugendarbeit. 


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17.07.2004 errichtet.

Am 06.09.2004 erfolgte die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Alzey.


BEITRAGSORDNUNG
Die Mitgliederversammlung des EFC SGE4EVER.de e.V. gibt sich auf der Grundlage des § 6 der Satzung folgende Beitragsordnung:

1. Jedes Mitglied entrichtet einen Mitgliedsbeitrag. Dieser beträgt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres EUR 1,50 monatlich, ab dem auf den 21. Geburtstag folgenden Kalenderjahr EUR 3,- monatlich. Ab dem 01.07.2024 beträgt der monatliche Beitrag 2,00 € bzw. 4,00 €

2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im Voraus entrichtet durch Überweisung auf das Konto des EFC. Er ist fällig zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres. Mit Aufnahme in den Fanclub hat die Zahlung des Mitgliedsbeitrags in der zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Höhe für die Monate bis zum nächsten Stichtag zu erfolgen. Bei einer Aufnahme ab dem 1. März wird der Mitgliedsbeitrag bis zum Stichtag des Folgejahres fällig. 

3. Soweit die Mitgliederversammlung mit ihrer Mehrheit außergewöhnlich teure Anschaffungen (Fahnen, Transparente oder dgl.) beschließt, die nicht allein aus dem Guthaben des Fanclubs bezahlt werden können, beteiligen sich die Mitglieder in einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Umfang an den Kosten zu gleichen Teilen. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung hierzu auch eine schriftliche, telefonische oder interaktive Abstimmung durchführen; es bedarf in diesem Fall einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder. Die Belastung eines jeden Mitglieds darf in jedem Einzelfall EUR 12,- nicht übersteigen. Alle Ausgaben, die zu einer höheren Belastung im Einzelfall führen, erfordern stets die Zustimmung sämtlicher Mitglieder, welche schriftlich, telefonisch oder auch interaktiv einzuholen ist.
Generell gilt das Stimmrecht bei Nichtabgabe der Stimme im Rahmen einer angemessenen Frist (max. 15 Tage) als verwirkt und wird als Zustimmung behandelt.

4. Mit Verabschiedung dieser Beitragsordnung tritt die bisherige Ordnung außer Kraft.

 

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